[wilhelmtux-discussion] Fwd: Vernehmlassung: Elektronische Mittel für Behördenaufgaben (EMBaG)
Wuergler Robert
treb+listswt at bernmail.ch
Tue Mar 23 11:37:12 CET 2021
On 22/03/2021 19:22, Theo Schmidt wrote:
> Am 22.03.2021 um 12:11 schrieb treb+listswt at bernmail.ch:
>> Bei Interesse (via Digitale Gesellschaft)
>>
>> zum
>> https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-81580.html
>>
> ...
>
> Hallo zusammen,
>
> Im Erläuterungsbericht dort steht unten (sorry für die Zeilenbrüche):
>
> Insgesamt 56 Seiten, ich verstehe das wenigste. Fortschritt?
Fortschritt, dass du nicht viel verstehst?
;-)
Was wäre denn deiner Meinung nach bspw. bei deinem zitierten Text zu
kritisieren? (ich hätte auch ein paar Dinge)
Gruess
Röbu W
>
> LG, Theo
>
>
>
> 2.4.1 Open Source Software (OSS)
> Bedeutung von Open Source Software (OSS)
> Als Open Source Software (OSS) wird Software bezeichnet, deren Quellcode
> offengelegt wird und
> die von jedermann lizenzgebührenfrei benutzt, studiert, verändert,
> weiterentwickelt und weitergege-
> ben werden darf. Die Verbreitung erfolgt üblicherweise mittels Lizenz,
> eine Lizenzgebühr wird jedoch
> nicht geschuldet. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die
> Weitergabe und/oder die Beschaf-
> fung von OSS unentgeltlich erfolgen. Kosten entstehen beispielsweise
> dann, wenn Dienstleistungen
> (wie Beratung, Integration, Anpassungen, Schulungen, Weiterentwicklung,
> Betrieb, Wartung etc.)
> für bestimmte OSS angeboten resp. eingekauft werden.
> In der IT-Welt ist OSS mittlerweile etabliert. Auch der Staat setzt
> regelmässig OSS ein, so beispiels-
> weise bei Serverbetriebssystemen, für die Geschäftsverwaltung in
> Gemeinden, als Entscheiddaten-
> banken von Gerichten, für die Bereitstellung von Geodaten auf dem
> Internet, oder bei den SBB als
> zentrale Plattform für die Zugsdispositionen. OSS wird sich künftig in
> der Verwaltung weiter ausbrei-
> ten (namentlich im Rahmen von Beschaffungen, wo der Schwerpunkt vermehrt
> auf Funktionalitäten
> und Services liegt). Die Gründe für den Einsatz von OSS sind vielfältig:
> Zu nennen sind etwa die
> Offenheit der verwendeten Standards, die Unabhängigkeit von Lieferanten
> und Produkten, der Aus-
> tausch mit der Community von Nutzern und Entwicklern sowie die sich
> daraus ergebende Nutzung
> von Fortentwicklungen, die Sicherheit, die Stabilität und mögliche
> Kosteneinsparungen41.
> Open Source Software kann darüber hinaus die Kultur der Zusammenarbeit
> in der Informatik durch
> das Teilen von Quellcodes, durch die Kultur der offenen Kommunikation
> und durch die gemeinsame
> Weiterentwicklung fördern. Diese Prinzipien können angewendet werden, um
> die Zusammenarbeit
> in der Informatik innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen und
> mit anderen öffentlichen
> Institutionen zu erhöhen. Damit wird die digitale Souveränität gestärkt
> und Abhängigkeiten von Soft-
> ware-Herstellern können reduziert werden.
> Trotz dieser Vorzüge bleibt zu beachten, dass mit dem Einsatz von OSS im
> Bund keineswegs be-
> absichtigt wird, proprietäre Software zu verdrängen. Vielmehr soll
> proprietäre Software und OSS
> gleichberechtigt so eingesetzt werden, dass im jeweiligen Bedarfsfall
> die beste Lösung gefunden
> wird.
>
> [...] (Eine Seite)
>
> Fazit zur OSS-Thematik
> In der Gesetzesvorlage wird eine Bestimmung unterbreitet, die die dem
> Gesetz unterstehenden
> Bundesbehörden ausdrücklich ermächtigt, OSS lizenzgebührenfrei an
> Interessentinnen und Interes-
> senten (andere Gemeinwesen, Private) weiterzugeben. In Bezug auf die
> entgeltliche Weitergabe
> von OSS besteht im FHG bereits eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
> Diese muss über die in
> Artikel 41a Absatz 1 FHG oder in einem Spezialgesetz genannten
> Bundesstellen erfolgen.
>
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