[wilhelmtux-discussion] Fwd: Vernehmlassung: Elektronische Mittel für Behördenaufgaben (EMBaG)

Theo Schmidt sus2006 at bluewin.ch
Mon Mar 22 19:22:50 CET 2021


Am 22.03.2021 um 12:11 schrieb treb+listswt at bernmail.ch:
> Bei Interesse (via Digitale Gesellschaft)
>
> zum
> https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-81580.html
...

Hallo zusammen,

Im Erläuterungsbericht dort steht unten (sorry für die Zeilenbrüche):

Insgesamt 56 Seiten, ich verstehe das wenigste. Fortschritt?

LG, Theo



2.4.1 Open Source Software (OSS)
Bedeutung von Open Source Software (OSS)
Als Open Source Software (OSS) wird Software bezeichnet, deren Quellcode
offengelegt wird und
die von jedermann lizenzgebührenfrei benutzt, studiert, verändert,
weiterentwickelt und weitergege-
ben werden darf. Die Verbreitung erfolgt üblicherweise mittels Lizenz,
eine Lizenzgebühr wird jedoch
nicht geschuldet. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die
Weitergabe und/oder die Beschaf-
fung von OSS unentgeltlich erfolgen. Kosten entstehen beispielsweise
dann, wenn Dienstleistungen
(wie Beratung, Integration, Anpassungen, Schulungen, Weiterentwicklung,
Betrieb, Wartung etc.)
für bestimmte OSS angeboten resp. eingekauft werden.
In der IT-Welt ist OSS mittlerweile etabliert. Auch der Staat setzt
regelmässig OSS ein, so beispiels-
weise bei Serverbetriebssystemen, für die Geschäftsverwaltung in
Gemeinden, als Entscheiddaten-
banken von Gerichten, für die Bereitstellung von Geodaten auf dem
Internet, oder bei den SBB als
zentrale Plattform für die Zugsdispositionen. OSS wird sich künftig in
der Verwaltung weiter ausbrei-
ten (namentlich im Rahmen von Beschaffungen, wo der Schwerpunkt vermehrt
auf Funktionalitäten
und Services liegt). Die Gründe für den Einsatz von OSS sind vielfältig:
Zu nennen sind etwa die
Offenheit der verwendeten Standards, die Unabhängigkeit von Lieferanten
und Produkten, der Aus-
tausch mit der Community von Nutzern und Entwicklern sowie die sich
daraus ergebende Nutzung
von Fortentwicklungen, die Sicherheit, die Stabilität und mögliche
Kosteneinsparungen41.
Open Source Software kann darüber hinaus die Kultur der Zusammenarbeit
in der Informatik durch
das Teilen von Quellcodes, durch die Kultur der offenen Kommunikation
und durch die gemeinsame
Weiterentwicklung fördern. Diese Prinzipien können angewendet werden, um
die Zusammenarbeit
in der Informatik innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen und
mit anderen öffentlichen
Institutionen zu erhöhen. Damit wird die digitale Souveränität gestärkt
und Abhängigkeiten von Soft-
ware-Herstellern können reduziert werden.
Trotz dieser Vorzüge bleibt zu beachten, dass mit dem Einsatz von OSS im
Bund keineswegs be-
absichtigt wird, proprietäre Software zu verdrängen. Vielmehr soll
proprietäre Software und OSS
gleichberechtigt so eingesetzt werden, dass im jeweiligen Bedarfsfall
die beste Lösung gefunden
wird.

[...] (Eine Seite)

Fazit zur OSS-Thematik
In der Gesetzesvorlage wird eine Bestimmung unterbreitet, die die dem
Gesetz unterstehenden
Bundesbehörden ausdrücklich ermächtigt, OSS lizenzgebührenfrei an
Interessentinnen und Interes-
senten (andere Gemeinwesen, Private) weiterzugeben. In Bezug auf die
entgeltliche Weitergabe
von OSS besteht im FHG bereits eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Diese muss über die in
Artikel 41a Absatz 1 FHG oder in einem Spezialgesetz genannten
Bundesstellen erfolgen.



More information about the wilhelmtux-discussion mailing list