[wilhelmtux-discussion] Abgaben auf CD Leermedien..
Tobias Gasser
tobias.gasser at nunningen.ch
Mon Jul 14 18:49:56 CEST 2003
> Diese Regelung wäre vage formuliert die folgende:
>
> - Wir brauchen eine Verwetungsgesellschaft für Software, Daten. etc. -
> Ein Rechteinhaber kann sein "Werk" (z.b. GNUWin) bei dieser Stelle
> registrieren - Nach einem bestimmten Verfahren wird festgestellt, wie
> 'populär' diese Sammlung von Software ist. - Anhand des
> Verteilungsschlüssels fliessen dann entsprechende Beträge an den
> Rechteinhaber (alternativ: kommen einem vom Rechteinhaber begünstigten
> zugute
ich habe - noch vor meinen ferien eine kleine anfrage abgesetzt, im
anschluss die antwort der SUISA.
ich interpretiere das so, dass es zwei möglichkeiten gibt. die
einfachere ist, alles so lassen, wie's derzeit ist.
die alternative wäre wie du bereits geschrieben hast eine eigene
verwertungsgesellschaft, analog der SUISA. das würde aber - nach
meiner interpretation - dazu führen, dass die abgaben erhöht werden
müssten, da der bereits abgeführte betrag zu 100% für die SUISA
bestimmt ist.
bei der SUISA gibts - was ich bisher rausgefunden habe - keine
möglichkeit als 'interpret' für software aufgenommen zu werden.
deshalb macht's meiner meinung nach derzeit auch keinen sinn mit
herrn knopper kontakt aufzunehmen.
hat jemand eine ahnung ob auch bei gepressten cd's SUISA-abgaben
anfallen? gibt's in der schweiz überhaupt presswerke?
irgendwen müssten wir zur lobby-arbeit animieren können. ich glaube
jedenfalls nicht so wirklich daran, dass wir hier schnell und
unkompliziert eine lösung finden werden.
ich mache also weiterhin die faust im sack, und tröste mich damit,
dass ich - zu mindest moralisch, wenn auch nicht juristisch - in
zukunft pro 25 gebrannter cd's einen 'illegalen' mp3-track saugen
darf... (25*0.06 = 1.50, was in etwa dem preis eines tracks bei apple
entspricht).
>----- cut
Sehr geehrter Herr Gasser
Vielen Dank für Ihr mail vom 27. Juni 2003.
Bei der neuen Leerträgervergütung auf CD-R data ist keine
Rückerstattung oder Befreiung für professionelle Anwendungen möglich.
Das vom Urheberrechtsgesetz vorgesehene Vergütungssystem erfasst alle
Leerträger, die für's private Überspielen geschützter Werke geeignet
sind, unabhängig davon, ob diese in der Praxis auch so verwendet
werden. Die Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von
Urheber- und Leistungsschutzrechten hat unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass ungefähr die Hälfte der verkauften leeren CD-R data in
KMU's und Industriebetrieben verwendet werden den Tarif auf Fr.
0.06/h bzw. 525 MB festgesetzt.
Zum Vergleich liegt die Leerträgervergütung für eine CD-R audio bei
Fr. 0.33/h also um den Faktor 5.5 höher. Dies weil einerseits bei der
CD-R audio in der Regel der Verkaufspreis höher ist aber vor allem
weil die CD-R audio nur für das Kopieren von Musik eingesetzt wird.
Bei Vergütungsansatz für die CD-R data wird also darauf Rücksicht
genommen, dass nur ein Teil dieser Träger für das private Kopieren
geschützter Inhalte eingesetzt wird.
Mit freundlichen Grüssen,
SUISA
Andreas Wegelin